Der Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla nimmt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die der Abfallentsorgung, wahr. Aus diesem Grund muss er per Satzung bestimmen, wie die Abfallentsorgung durchgeführt wird und welche Benutzungsgebühren dafür erhoben werden.
Neben dem Hausmüll muss der Zweckverband die Entsorgung weiterer Abfallarten wie Sperrmüll, Altpapier, Elektro- und Elektronikschrott, Schrott, gefährliche Abfälle (Schadstoffe) sowie Grünabfall gewährleisten und entsprechende Anlagen und Fahrzeuge nebst Personal vorhalten. Die Kalkulation der Benutzungsgebühren darf nur kostendeckend erfolgen, d. h. kein Gewinn beabsichtigt werden.
Die dem ZASO entstehenden Kosten gliedern sich in die so genannten verbrauchsunabhängigen (festen) und die verbrauchsabhängigen (variablen) Kosten.
Die verbrauchsunabhängigen Kosten beinhalten u. a. die Kosten für den Unterhalt und die Bewirtschaftung des Abfallbehandlungszentrums Wiewärthe, anteilig die thermischen Behandlungskosten, der Errichtung und des Betriebs der Wertstoffhöfe und Grünabfallplätze, der Anschaffung und des Unterhalts der Müllfahrzeuge, der Personalkosten u. a..
Diese Kosten fallen an, unabhängig davon, ob der einzelne Nutzer die Abfallentsorgung im angebotenen Umfang ganz, teilweise oder zum jetzigen Zeitpunkt nicht nutzt. Sie sind deshalb auch von jedem Einwohner sowie den gewerblichen und öffentlichen Gewerben mit zu tragen.
Die variablen Kosten sind abhängig vom Umfang der Nutzung der Hausmüllentsorgung und enthalten anteilig die Kosten für das Einsammeln und den Transport des Hausmülls. Die Gebühr für die Entleerung des Hausmüllbehälters (bis Ende 2022 Müllmarke, ab 2023 Identsystem) deckt nur einen Teil der Entsorgungskosten für Hausmüll.
Im Bereich des Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla werden die Gebühren für die verbrauchsunabhängigen (festen) Kosten in Form einer Fest-/Grundgebühr per Bescheid erhoben und die variablen Kosten bis Ende 2022 über den Erwerb von Müllmarken (Leistungsgebühren). Ab 01.01.2023 werden die Leistungsgebühren ebenfalls über den Grund-/Festgebührenbescheid (Leistungsgebühr) erhoben.
Beide Teilgebühren bilden die Abfallgebühr.
Die Zahlungspflicht der Gebührenschuldner umfasst die Abfallgebühr als ganzes. Ein "Heraussuchen" von Teilen und deren Bezahlung ist nicht zulässig.