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ZASO online
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| Gebühren |
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INHALT
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Gebührenmodell
- Aufkommenunabhängige Abfallgebühr - Haushaltungen
- Aufkommenunabhängige Abfallgebühr - Gewerbe
- Gebührensätze zur Hausmüllentsorgung
-
Benutzungsgebühren ABZ "Wiewärthe" (Abfallgebührensatzung)
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§
1
Gebührenmodell |
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Das seit
Gründung des ZASO - vor
nunmehr fast 10 Jahren -
angewandte Gebührenmodell
hat sich weitgehend bewährt.
Es besteht aus einer
Leistungsgebühr
(hausmüllmengenabhängig -
Banderole, Aufkleber oder
Müllsack) und einer
Grundgebühr
(abfallmengenunabhängig).
Bei der Leistungsgebühr wird
in durchaus ungewöhnlicher
Weise der tatsächliche
Hausmüllanfall
berücksichtigt. Die
Möglichkeit, nur dann eine
Banderole zu kaufen bzw. die
Mülltonne bereitzustellen,
wenn diese gefüllt ist, gibt
es im gesamten Bundesgebiet
nur selten. In den meisten
Gebieten wird auch für die
Leistungsgebühr ein
Mindestbehältervolumen pro
Haushalt/Grundstück sowie
Mindestentleerungen pro Jahr
vorgegeben, die zu bezahlen
sind, selbst wenn die
tatsächliche Abfallmenge
wegen Vermeidungsmaßnahmen
geringer ist. Wir sind
allerdings der Meinung, dass
unser System im besonderen
Maße Anreize zur
Müllvermeidung liefert.
Die Grundgebühr beträgt
unverändert 36,00 Euro für den
1 - Personenhaushalt pro
Jahr. Mit zunehmender Anzahl
von Haushaltsmitgliedern
erhöht sich die Gebühr
degressiv (d. h. mit kleiner
werdendem Anteil pro
zusätzlicher Person).
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Größe |
jährliche
aufkommenunabhängige
Gebühr
(Grundgebühr) des ZASO
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1-Personen-Haushalt
2-Personen-Haushalt
3-Personen-Haushalt
4-Personen-Haushalt
5-Personen-Haushalt
ab 6-Personen-Haushalt
jede weitere Person im
Haushalt |
36,00
70,80
100,80
126,60
150,00
11,00 |
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Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro |
Bei
Gewerben sowie öffentlichen
und privaten Einrichtungen
staffelt sich die
Grundgebühr nach Anzahl der
Beschäftigten, die nach
Umlage auf
Einwohnergleichwerte (1 EWG
= i. d. R. 3 Beschäftigte)
berechnet wird. Für einen
Einwohnergleichwert ist zzt.
eine Gebühr von 33,60 Euro pro
Jahr zu entrichten.
Die Grundgebühr für die
Abfallentsorgung der
privaten Haushalte enthält
die Vorhalte- und
Verwaltungskosten für
folgende Leistungen:
-
Fixkosten Hausmüll
-
Sperrmüll
-
Altpapier
-
Schadstoffe
-
Elektro(nik)schrott,
Schrott
-
Grünschnitt
-
Verwaltung
-
sonstige
Die gewerbliche Grundgebühr
setzt sich aus den gleichen
Leistungen - außer
Grünabfall -
zusammen. Fallen bei
Schadstoffen im Gewerbe in
der Summe mehr als 500 kg
pro Jahr bzw. bei Altpapier
mehr als 1,1 m³ pro Monat
an, sind diese Fraktionen
eigenverantwortlich zu
entsorgen.
Die so genannten
Vorhaltekosten der
Abfallentsorgung haben alle
angeschlossenen Bürger und
Gewerbe unabhängig von der
beim einzelnen anfallenden
Abfallmenge mitzutragen,
denn Abfallsammelfahrzeuge,
entsprechendes Personal
sowie
Abfallentsorgungsanlagen
müssen angeschafft und
hergerichtet bzw. alle
Grundstücke angefahren
werden, ganz gleich, ob dort
Abfall bereitgestellt worden
ist oder nicht. Diese Kosten
sind nicht in der
Leistungsgebühr
(Müllmarken u. ä.) - wie
viele meinen - enthalten,
sondern in der Grundgebühr.
Viele Bürger denken, dass die
Grundgebühr auch Kosten für
die Entsorgung der
Wertstoffe mit dem Grünen
Punkt enthält. Das ist
jedoch nicht der Fall. Die
Kosten für die Entsorgung
der
Leichtverpackungen, des
Einwegglases und der
sonstigen Verpackungen
werden bereits beim Einkauf
der Produkte entrichtet. Sie
sind im Kaufpreis enthalten.
Manche Bürger befürworten
mit der Einführung des
Abrufsystems für Sperrmüll
und Schrott auch die
individuelle Gebühr für die
Entsorgung dieser
Leistungen. Grundsätzlich
könnte die
Verbandsversammlung künftig
eine dahingehende
Gebührenänderung
beschließen, die für den
1-Personenhaushalt eine
Änderung von jetzt 36,00
Euro
auf ca. 32,00 Euro (enthält
noch die Vorhaltekosten
Sperrmüll- und
Schrottentsorgung) bedeuten
würde. Allerdings wäre in
der Folge zu bedenken, dass
dann zusätzlich zu dieser
Grundgebühr bei einer
Sperrmüll- oder
Schrottabholung etwa 15,00
Euro bis 30,00 Euro für den
betreffenden Haushalt
entstehen. Es ist stark
anzunehmen, dass dann weniger
umweltbewusste Mitbürger die
nähere und weitere Umgebung
verstärkt mit ihrem Müll
verschandeln.
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§ 2
AUFKOMMENUNABHÄNGIGE ABFALLGEBÜHR -
HAUSHALTUNGEN |
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Bemessungsgrundlage für die Berechnung der aufkommenunabhängigen Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen, ist die Zahl der in einem Haushalt lebenden Personen, die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz mit überwiegendem Aufenthalt im Zweckverbandsgebiet auf einem Grundstück innerhalb des Einzugsgebietes des Zweckverbandes (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und Saale-Orla-Kreis) gemeldet sind.
Per Gebührenbescheid werden von den Haushalten die folgenden aufkommenunabhängigen Gebühren pro Quartal erhoben:
| Größe |
Quartal |
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1-Personen-Haushalt
2-Personen-Haushalt
3-Personen-Haushalt
4-Personen-Haushalt
5-Personen-Haushalt
ab 6-Personen-Haushalt
jede weitere Person
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9,00
17,70
25,20
31,65
37,50
2,75 |
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€
€
€
€
€
€ |
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§
3 AUFKOMMENUNABHÄNGIGE ABFALLGEBÜHR - GEWERBE |
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Bemessungsgrundlage für die Berechnung der aufkommenunabhängigen Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen sind die im folgenden genannten Einwohnergleichwerte (EWG). Die Berechnung der Gebühren erfolgt in auf zwei Stellen nach dem Komma berechneten Bruchteilen der EWG.
Per Gebührenbescheid werden von den anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen die folgenden aufkommenunabhängigen Gebühren pro Quartal erhoben:
pro 1 Einwohnergleichwert (EWG) 8,40 € |
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1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13. |
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Industrie, Handwerk und sonstige Gewerbebetriebe
Geldinstitute, Verwaltungen, Handelseinrichtungen, Märkte, Tankstellen, Arztpraxen, freiberuflich Tätige mit Publikumsverkehr
Hotels, Pensionen, Gasthöfe mit Fremdenzimmer u. a. Beherbergungsbetriebe
Schulen, Horte
Kindergärten, Kindergrippen
Krankenhäuser, Sanatorien, Alten-, Kinder-, Jugend- und Studentenwohnheime
Land- u. forstwirtschaftliche Betriebe, Baubetriebe u. sonst. Betriebe mit ganzjährig wechselnden Einsatzorten (Veranlagung der Beschäftigten mit überwiegendem Aufenthalt in festen Arbeitsorten im ZASO-Gebiet)
Vereine (auch gemeinnützig) mit hauptamtlicher Geschäftsstelle, Parteibüros, Kirchenverwaltungen
saisonale Freizeiteinrichtung (auch als nachgeordnete Einrichtung der Verwaltungen)
ganzjährige Freizeiteinrichtungen (auch als nachgeordnete Einrichtung der Verwaltungen)
Campingplätze, gewerblich betriebene Bungalowsiedlungen
Gaststätten, Restaurants, Imbisse, Kantine (ohne Übernachtung)
andere, nicht aufgeführte Betriebe und Einrichtungen
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3 Beschäftigte
3 Beschäftigte
je 10 Betten Kapazität
und je 2 Beschäftigte
pro 10 Personen (Schüler,
Lehrer, Angestellte)
pro 15 Personen
(Kinder, Erzieher,
Angestellte)
3 Betten Kapazität
und 3 Beschäftigte
3 Beschäftigte
3 Beschäftigte
2 Beschäftigte
1 Beschäftigter
6 Stellplätze
und 3 Beschäftigte
2 Beschäftigte
3 Beschäftigte |
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1 EWG
1 EWG
1 EWG
1 EWG
1 EWG
1 EWG
1 EWG
1 EWG
1 EWG
1 EWG
1 EWG
1 EWG
1 EWG
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§
4 GEBÜHRENSÄTZE ZUR HAUSMÜLLENTSORGUNG |
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Für die Entleerung bzw. Abfuhr der entsprechend
§ 13 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung zugelassenen Abfallbehälter sowohl aus Haushaltungen als auch aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen werden folgende aufkommenabhängigen Gebühren erhoben:
| Größe |
pro Abfuhr |
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Abfallbehälter mit 60 l und 80 l Füllraum
Abfallbehälter mit 120 l Füllraum
Abfallbehälter mit 240 l Füllraum
Abfallbehälter mit 1.100 l Füllraum
Abfallbehälter mit 1.100 l Füllraum - Jahresaufklebemarke mit wöchentlichem Abfuhrrhythmus
Abfallbehälter mit 1.100 l Füllraum - Jahresaufklebemarke mit 14-täglichem Abfuhrrhythmus
Müllsäcke (70 l)
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2,30
2,70
5,10
21,75
1.131,00
565,50
2,05
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€
€
€
€
€
€
€ |
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Alternativ können für nachfolgende Abfallbehältergrößen Quartalsaufkleber bei 14-täglichem Abfuhrrhythmus verwendet werden:
| Größe |
pro Quartal |
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Abfallbehälter mit 60 l und 80 l Füllraum
Abfallbehälter mit 120 l Füllraum
Abfallbehälter mit 240 l Füllraum
Abfallbehälter mit 1.100 l Füllraum - 14-täglich
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14,95
17,55
33,15
141,38
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€
€
€
€
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